Artikel 121 VO (EG) 2007/1234

Festlegung von Normen, Durchführungsbestimmungen und Abweichungen

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel fest, die insbesondere Folgendes betreffen können:

a)
Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 113 und 113a einschließlich Vorschriften

i)
für die Abweichung von den Normen;
ii)
für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben sowie über die Vermarktung und Etikettierung;
iii)
für die Anwendung der Normen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden;
iv)
hinsichtlich von Artikel 113a Absatz 1 zur Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses, das in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist;

b)
hinsichtlich der Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen, die gemäß Artikel 114 Absatz 1 bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verwendet werden können:

i)
die Erstellung und gegebenenfalls Ergänzung des Verzeichnisses der unter Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 fallenden Erzeugnisse anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse;
ii)
gegebenenfalls die Ergänzung des Verzeichnisses der Bezeichnungen in Anhang XII Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a;

c)
hinsichtlich der Normen für Streichfette gemäß Artikel 115:

i)
eine Liste der in Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen;
ii)
die notwendigen Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung und der Produktionsmerkmale der in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;
iii)
die Modalitäten der Probenahme;
iv)
die Verfahren für die Erhebung statistischer Marktdaten über die in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;

d)
hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Eiern gemäß Anhang XIV Teil A:

i)
Begriffsbestimmungen;
ii)
Häufigkeit der Einsammlung, Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung der Eier;
iii)
Gütekriterien, insbesondere das Aussehen der Schale, die Beschaffenheit von Eiweiß und Eigelb und Höhe der Luftkammer;
iv)
Gewichtsklassen, einschließlich Ausnahmen;
v)
Angaben auf den Eiern und Verpackungen, einschließlich Ausnahmen, sowie die Vorschriften für Packstellen;
vi)
Handel mit Drittländern;
vii)
Haltungsformen;

e)
hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Geflügelfleisch gemäß Anhang XIV Teil B:

i)
Begriffsbestimmungen;
ii)
Liste der Geflügelschlachtkörper, der Teile der Geflügelschlachtkörper und der Schlachtnebenprodukte, einschließlich Stopflebern, auf die Anhang XIV Teil B anwendbar ist;
iii)
Kriterien für die Klassifizierung im Sinne von Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1;
iv)
Bestimmungen zu den zusätzlichen Angaben in den begleitenden Warenpapieren, zu Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmtem Geflügelfleisch sowie die Werbung hierfür, sowie Angaben über die Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG;
v)
fakultative Angabe der angewandten Kühlmethode und der Haltungsform;
vi)
Ausnahmen, die im Fall von Lieferungen an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe angewandt werden können;
vii)
Bestimmungen zu den Prozentsätzen für die Wasseraufnahme bei der Behandlung von frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Schlachtkörpern und deren Teilstücken sowie den diesbezüglich zu machenden Angaben;

f)
hinsichtlich der Bestimmungen für Erzeugungs- und Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gemäß Anhang XIV Teil C:

i)
Begriffsbestimmungen;
ii)
Registrierung von Betrieben, die Bruteier oder Küken von Hausgeflügel erzeugen oder vermarkten;
iii)
Angaben auf den Bruteiern, einschließlich Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, sowie auf den Verpackungen; ferner Bestimmungen für Küken mit Herkunft aus Drittländern;
iv)
von den Brütereien zu führende Register;
v)
Verwendung von aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eiern zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr;
vi)
Mitteilungen der Brütereien und anderer Betriebe an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
vii)
Begleitpapiere;

g)
die Mindestqualitätsmerkmale für Erzeugnisse des Hopfensektors gemäß Artikel 117;
h)
gegebenenfalls die anzuwendenden Analysemethoden;
i)
hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Artikel 119:

i)
die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen erteilen, sowie die höchstzulässigen Beimischungssätze nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse;
ii)
die Verpflichtungen, die die gemäß Ziffer i zugelassenen Unternehmen einzuhalten haben;

j)
hinsichtlich der Bedingungen für die Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b:

i)
die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa Abschnitt II in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;
ii)
die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII;

k)
die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt I, insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der dort festgelegten Vorschriften und Anforderungen,

i)
sofern anhängige Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben betroffen sind;
ii)
sofern die Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe in einem geografischen Gebiet betroffen ist, das in der Nähe des geografischen Gebiets liegt, aus dem die betreffenden Trauben stammen;
iii)
sofern traditionelle Verfahren zur Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung betroffen sind;

l)
die traditionellen Begriffe gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt II, insbesondere

i)
das schutzverleihende Verfahren;
ii)
das spezifische Schutzniveau;

m)
die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Abschnitt Ib, insbesondere

i)
Einzelheiten zur Angabe des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;
ii)
die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 118z;
iii)
spezifische Anforderungen bezüglich der Angabe des Erntejahrs und der Rebsorte auf dem Etikett gemäß Artikel 118z Absatz 2;
iv)
weitere Abweichungen zusätzlich zu den in Artikel 118y Absatz 2 genannten, wonach auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden kann;
v)
Bestimmungen betreffend den Schutz, der in Bezug auf die Aufmachung eines bestimmten Erzeugnisses zu gewähren ist.

Die Kommission kann Teil B der Tabelle in Anhang XIa Abschnitt III Nummer 2 ändern.

Die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß Abschnitt IIa Unterabschnitt II und den Anhängen XVa und XVb werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen, soweit in den genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Vorschriften, wonach die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten gemeinschaftlichen önologischen Verfahren als die zugelassenen önologischen Verfahren zu betrachten sind;
b)
zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine;
c)
zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;
d)
vorbehaltlich Anhang XVb Abschnitt C Bestimmungen für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;
e)
bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;
f)
Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;
g)
die Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 120c nicht entsprechen, und etwaige Freistellungen von den Bestimmungen des genannten Artikels sowie die Festlegung von Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden;
h)
die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen genehmigen können, die anderen Vorschriften von Abschnitt IIa Unterabschnitt II als Artikel 120c oder den Durchführungsbestimmungen zu demselben Unterabschnitt nicht entsprechen.

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