Artikel 122 VO (EG) 2007/1234

Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die

a)
aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:

i)
Hopfen;
ii)
Olivenöl und Tafeloliven;
iii)
Obst und Gemüse bei Landwirten, die eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder solcher Erzeugnisse anbauen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind;
iiia)
Milch und Milcherzeugnisse;
iv)
Seidenraupen;

b)
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
c)
ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:

i)
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii)
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
iii)
Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.

Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 Buchstaben b und c Erzeugerorganisationen im Weinsektor anerkennen, die Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,

a)
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
b)
die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung;
c)
Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen.

Erzeugerorganisationen im Weinsektor können insbesondere folgende spezifische Ziele im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfolgen:

a)
Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen;
b)
Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt;
c)
Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung;
d)
Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb.

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