Artikel 122 VO (EG) 2007/1234
Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die
- a)
-
aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:
- i)
- Hopfen;
- ii)
- Olivenöl und Tafeloliven;
- iii)
- Obst und Gemüse bei Landwirten, die eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder solcher Erzeugnisse anbauen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind;
- iiia)
- Milch und Milcherzeugnisse;
- iv)
- Seidenraupen;
- b)
- auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
- c)
-
ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:
- i)
- Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
- ii)
- Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
- iii)
- Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.
Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.
Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 Buchstaben b und c Erzeugerorganisationen im Weinsektor anerkennen, die Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,
- a)
- die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
- b)
- die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung;
- c)
- Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen.
Erzeugerorganisationen im Weinsektor können insbesondere folgende spezifische Ziele im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfolgen:
- a)
- Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen;
- b)
- Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt;
- c)
- Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung;
- d)
- Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb.
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