Artikel 123 VO (EG) 2007/1234
Branchenverbände
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die
- a)
-
aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:
- i)
- Sektor Olivenöl und Tafeloliven,
- ii)
- Tabaksektor;
- b)
- auf Initiative aller oder einiger Organisationen oder Vereinigungen gebildet worden sind, aus denen sie sich zusammensetzen;
- c)
-
ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf Folgendes beziehen kann:
- i)
- Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder,
- ii)
- gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse,
- iii)
- Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung,
- iv)
- Erforschung nachhaltiger Produktionsverfahren und von Marktentwicklungen.
Die Anerkennung von Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.
(2) Die Anerkennung von in Absatz 1 genannten Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.
(3) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor auch Branchenverbände an und können im Weinsektor auch Branchenverbände anerkennen, die
- a)
- aus Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der vorgenannten Sektoren bestehen,
- b)
- auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet wurden,
- c)
-
in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine und — im Obst- und Gemüsesektor — zwei oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen sowie im Weinsektor — unbeschadet anderer Sektoren — unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:
- i)
- Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,
- ii)
- Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und des Weinsektors, insbesondere durch Marktforschung und -studien,
- iii)
- Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,
- iv)
- bessere Ausschöpfung des Produktionspotenzials im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor,
- v)
- Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und des Umweltschutzes, besser gerecht werden,
- vi)
- Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,
- vii)
- Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und der Vermarktung, im Weinsektor auch der Weinbereitung,
- viii)
- Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,
- ix)
- Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,
- x)
- Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für Obst und Gemüse gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3,
- xi)
-
im Weinsektor:
- —
-
Information über bestimmte Eigenschaften von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,
- —
-
Förderung eines maßvollen und verantwortungsvollen Weinkonsums und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens,
- —
-
Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern.
(4) Die Mitgliedstaaten können auch Branchenverbände anerkennen, die
- a)
- formal Anerkennung beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden: der Verarbeitung von oder dem Handel mit sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;
- b)
- auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;
- c)
-
eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten — unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder dieser Branchenverbände und der Verbraucherinteressen — in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:
- i)
- Steigerung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
- ii)
- Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
- iii)
- Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
- iv)
- Erschließung potenzieller Exportmärkte;
- v)
- Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;
- vi)
- Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
- vii)
- Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Unterstützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind,
- viii)
- Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;
- ix)
- Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;
- x)
- Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und
- xi)
- Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.
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