Artikel 125f VO (EG) 2007/1234

Ausdehnung der Regeln

(1) Wird eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

a)
die Regeln nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
b)
die zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c erforderlichen Regeln.

Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln

a)
seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,
b)
in dem erschöpfenden Verzeichnis des Anhangs XVIa aufgeführt sind,
c)
für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.

Die Bedingung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt als „Wirtschaftsbezirk” ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.

Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(3) Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nicht berücksichtigt.

(4) Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgeschrieben werden,

a)
dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken;
b)
gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Regeln für die Erzeugungsmeldung nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
c)
dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.

(5) Regeln dürfen für Erzeuger ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dieser Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.

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