Artikel 125g VO (EG) 2007/1234
Mitteilung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks nach Artikel 125f Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
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