Artikel 125m VO (EG) 2007/1234

Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für alle Wirtschaftsteilnehmer in einer oder mehreren Regionen gemäß Artikel 125l Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(2) Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den nach Artikel 195 eingesetzten Ausschuss von jeder Mitteilung über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen.

(3) Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung der Regeln in den in Artikel 125h genannten Fällen aufheben muss.

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