Artikel 125n VO (EG) 2007/1234

Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere der in Artikel 125l Absatz 3 Buchstabe a genannten und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf das bzw. diese Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.

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