Artikel 125o VO (EG) 2007/1234
Anerkennung
(1) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, der den Nachweis enthält, dass
- a)
-
die Erzeugerorganisation
- i)
- die Anforderungen von Artikel 122 erfüllt,
- ii)
- eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Mitglieder hat,
- iii)
- über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt,
- iv)
- hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet,
- v)
- die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder die zur Anwendung von umweltgerechten Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen können;
- b)
-
der Branchenverband
- i)
- die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 3 erfüllt,
- ii)
- seine Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt,
- iii)
- einen erheblichen Anteil der Erzeugung oder Vermarktung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse vertritt,
- iv)
- Erzeugnisse des Weinsektors weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne dieses Artikels.
Branchenverbände, die die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 3 erfüllen und von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenverbände im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
(3) Artikel 125b Absatz 2 und Artikel 125k Absatz 3 gelten sinngemäß für Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbände im Weinsektor. Jedoch
- a)
- betragen die Zeiträume nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c vier Monate;
- b)
- müssen die Anträge auf Anerkennung nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c bei dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem die Organisation ihren Hauptsitz hat;
- c)
- müssen die jährlichen Mitteilungen nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe d jeweils bis zum 1. März erfolgen.
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