Artikel 126a VO (EG) 2007/1234
Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn
- a)
- sie die Anforderungen von Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen,
- b)
- ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;
- c)
- sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;
- d)
- sie eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
(2) Eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 3. Oktober 2012 fortsetzen.
(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
- a)
- sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
- b)
- sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;
- c)
- sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
- d)
- sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.