Artikel 126b VO (EG) 2007/1234

Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)
die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 4 erfüllen;
b)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben,
c)
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
d)
sie selbst Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 123 Absatz 4 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 Gebrauch machen,

a)
entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
b)
führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
c)
erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
d)
entziehen sie die Anerkennung, wenn

i)
die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
ii)
der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 177a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;
iii)
der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 177a Absatz 2 nicht nachkommt;

e)
teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

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