Artikel 126c VO (EG) 2007/1234

Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Eine gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 185f Absatz 1 Unterabsatz 2 aushandeln.

(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln:

a)
unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht;
b)
unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird;
c)
sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation

i)
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union nicht überschreitet;
ii)
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet, und
iii)
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet;

d)
sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
e)
soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
f)
sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3) Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaats beträgt.

(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 — selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden —, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder diese Verhandlungen nicht zu führen hat, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen ist der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die im vorliegenden Absatz genannten Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)
„nationale Wettbewerbsbehörde” die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1) genannte Behörde und
b)
„kleine und mittlere Unternehmen” Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(2).

(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Anmerkung: Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Verweisung bezog sich auf Artikel 81 und 82 des Vertrags.

(2)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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