Artikel 126d VO (EG) 2007/1234

Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1) Auf Anfrage einer gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 123 Absatz 4 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung diese Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, getroffen werden.

(3) Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
b)
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
c)
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 erneuert werden;
d)
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen;
e)
dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;
f)
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g)
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h)
dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;
i)
tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
j)
lassen Artikel 126c unberührt.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden im Gesetzblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

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