Artikel 126e VO (EG) 2007/1234
Befugnisse der Kommission betreffend die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(1) Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 196a zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist:
- a)
- die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;
- b)
- die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;
- c)
- zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für:
- a)
- die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 126a und 126b;
- b)
- die Benachrichtigung nach Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f;
- c)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 126c Absatz 8 und Artikel 126d Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
- d)
- die Verfahren für die behördliche Unterstützung bei staatenübergreifender Zusammenarbeit.
Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.
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