Artikel 128 VO (EG) 2007/1234
Allgemeine Grundsätze
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:
- a)
- die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
- b)
- die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
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