Artikel 136 VO (EG) 2007/1234

Berechnung der Einfuhrzölle für Getreide

(1) Abweichend von Artikel 135 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 10011000, 10019091, ex10019099 (Weichweizen der oberen Qualität), 10020000, 10051090, 10059000 und 10070090, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

(2) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

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