Artikel 137 VO (EG) 2007/1234

Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Reis

(1) Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 100620 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 1 festgesetzt.

Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

(2) Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 100620 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 138 — erteilt wurden.

(3) Die jährliche Referenzmenge wird auf 449678 Tonnen festgesetzt. Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.