Artikel 139 VO (EG) 2007/1234

Berechnung der Einfuhrzölle für geschliffenen Reis

(1) Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 100630 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 2 festgesetzt.

Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

(2) Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 2 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 100630 erteilt wurden.

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