Artikel 143 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, die insbesondere Folgendes beinhalten:

a)
zu Artikel 136:

i)
die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,
ii)
die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,
iii)
soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können;

b)
zu Artikel 141: die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, und die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 des genannten Artikels angewandt wird.

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