Artikel 143 VO (EG) 2007/1234
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, die insbesondere Folgendes beinhalten:
- a)
-
zu Artikel 136:
- i)
- die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,
- ii)
- die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,
- iii)
- soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können;
- b)
- zu Artikel 141: die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, und die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 des genannten Artikels angewandt wird.
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