Artikel 144 VO (EG) 2007/1234
Zollkontingente
(1) Zollkontingente für die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen eröffnet und verwaltet.
(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
- a)
- Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );
- b)
- proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen ( „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
- c)
- Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ( „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer” ).
(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.
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