Artikel 148 VO (EG) 2007/1234
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere über
- a)
- die Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
- b)
- die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise,
- c)
- die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.
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