Artikel 148 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere über

a)
die Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise,
c)
die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

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