Artikel 149 VO (EG) 2007/1234

Einfuhr von Gemischen aus verschiedenen Getreidearten

Der auf Gemische aus den in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten anzuwendende Zollsatz wird wie folgt festgesetzt:

a)
Bei Gemischen aus zwei solcher Getreidearten ist der Zollsatz anzuwenden, der

i)
auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht;
ii)
auf den Bestandteil mit dem höheren Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht.

b)
Bei Gemischen aus mehr als zwei solcher Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Zollsatz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.

Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Zollsatz anzuwenden.

c)
In allen nicht unter den Buchstaben a und b erfassten Fällen ist der höchste der für die im Gemisch enthaltenen Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.

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