Artikel 151 VO (EG) 2007/1234
Einfuhr von Gemischen aus Reis
Auf Gemische, die entweder aus Reis verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der
- a)
- auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht;
- b)
- auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht.
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