Artikel 154 VO (EG) 2007/1234
Garantiepreis
(1) Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus
- a)
- den am wenigsten entwickelten Ländern nach den in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates(*) genannten Verfahren,
- b)
- den in Anhang XIX aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 153 Absatz 4.
(2) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
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