Artikel 153 VO (EG) 2007/1234

Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

(1) Der traditionelle Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an zur Raffination bestimmtem Zucker wird auf 2424735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

a)
198748 Tonnen für Bulgarien,
b)
296627 Tonnen für Frankreich,
c)
100000 Tonnen für Italien,
d)
291633 Tonnen für Portugal,
e)
329636 Tonnen für Rumänien,
f)
19585 Tonnen für Slowenien,
g)
59925 Tonnen für Finnland,
h)
1128581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

(2) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte traditionelle Versorgungsbedarf wird um 65000 Tonnen aufgestockt. Diese Menge betrifft Rohrrohzucker und wird im Wirtschaftsjahr 2008/09 dem einzigen im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb in Portugal vorbehalten. Dieser Verarbeitungsbetrieb gilt als Vollzeitraffinerie.

(3) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Absatz 1 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sowie für die ersten drei Monate jedes der darauf folgenden Wirtschaftsjahre.

(4) Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrrohzucker des KN-Codes 17011110 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

Die ergänzende Menge wird von der Kommission unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann von der Kommission während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

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