Artikel 157 VO (EG) 2007/1234

Hanfeinfuhren

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Rohhanf des KN-Codes 53021000 entspricht den in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Bedingungen;
b)
bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 12079915 ist nachzuweisen, dass ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert liegt;
c)
nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 12079991 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in die Gemeinschaft daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(3) Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.

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