Artikel 158 VO (EG) 2007/1234

Hopfeneinfuhren

(1) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2) Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 117 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

Die Gleichwertigkeit der Bescheinigungen wird nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt.

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