Artikel 159 VO (EG) 2007/1234

Schutzmaßnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 519/94(*) und (EG) Nr. 3285/94(**) des Rates Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft erlassen.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.

(3) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den betreffenden Beschluss innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffene Schutzmaßnahme aufzuheben oder zu ändern ist, so verfährt sie wie folgt:

a)
Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahme aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
b)
In allen anderen Fällen werden die Schutzmaßnahmen von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 geändert oder aufgehoben.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(**)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

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