Artikel 160 VO (EG) 2007/1234

Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs

(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.

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