Artikel 161 VO (EG) 2007/1234

Ausfuhrlizenzen

(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben:

a)
Getreide,
b)
Reis,
c)
Zucker,
d)
Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich Olivenöl gemäß Anhang I Teil VII Buchstabe a,
da)
Obst und Gemüse,
db)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
dc)
Wein,
e)
Rindfleisch,
f)
Milch und Milcherzeugnisse,
g)
Schweinefleisch,
h)
Schaf- und Ziegenfleisch,
i)
Eier,
j)
Geflügelfleisch,
k)
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

(2) Die Artikel 131 bis 133 finden entsprechend Anwendung.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit.

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