Artikel 162 VO (EG) 2007/1234
Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen
(1) Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:
- a)
-
Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:
- i)
- Getreide,
- ii)
- Reis,
- iii)
- Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b, c, d und g aufgelisteten Erzeugnisse,
- iv)
- Rindfleisch,
- v)
- Milch und Milcherzeugnisse,
- vi)
- Schweinefleisch,
- vii)
- Eier,
- viii)
- Geflügelfleisch;
- b)
- unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren der Anhänge XX und XXI ausgeführt werden sollen.
Im Falle von Milch und Milcherzeugnissen, die in Form von in Anhang XX Teil IV aufgeführten Erzeugnissen ausgeführt werden, dürfen Ausfuhrerstattungen nur für die in Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis e und Buchstabe g aufgelisteten Erzeugnisse gewährt werden.
(2) Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in den Anhängen XX und XXI genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.
(3) Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, kann die Kommission die Kriterien für die Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage anpassen.
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