Artikel 166 VO (EG) 2007/1234
Anpassung der Ausfuhrerstattung für Getreide
Soweit nichts anderes von der Kommission bestimmt wurde, wird die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 167 Absatz 2 von der Kommission entsprechend der Höhe der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis und etwaigen Änderungen dieses Preises angepasst.
Absatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse und auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I genannten Waren ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist bzw. in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.
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