Artikel 167 VO (EG) 2007/1234

Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(1) Für die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

(2) Der bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

Die Kommission kann geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen im Falle von Bruteiern und Eintagsküken nachträglich erteilt werden dürfen.

(4) Die Absätze 1 und 2 können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(*) auf die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Erzeugnisse angewendet werden.

(5) Die Kommission kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bei Erzeugnissen vorsehen, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(6) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

a)
die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,
b)
die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

Die Kommission kann Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(7) Die Kommission kann für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen, wonach unter anderem

a)
die Erstattungen nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden;
b)
die Erstattung für Einfuhrerzeugnisse auf den bei der Einfuhr erhobenen Zoll begrenzt ist, wenn dieser niedriger als die anzuwendende Erstattung ist.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

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