Artikel 170 VO (EG) 2007/1234
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere
- a)
- zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,
- b)
- zur Qualität und sonstigen spezifischen Anforderungen und Bedingungen für Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann,
- c)
- zu den Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind, einschließlich Warenkontrollen und Dokumentenprüfung.
Erforderliche Änderungen von Anhang XX werden von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Kriterien vorgenommen.
Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 167 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.
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