Artikel 171 VO (EG) 2007/1234

Verwaltung der von Drittländern eröffneten Zollkontingente

(1) Ist in einem gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen, so werden das Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Modalitäten von der Kommission festgelegt.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente gemäß Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren angewandt, wobei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern ist und die volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleistet sein muss:

a)
Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );
b)
proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen ( „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
c)
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ( „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer” ).

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