Artikel 172 VO (EG) 2007/1234

Bescheinigungen für Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

(1) Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von gemäß Artikel 300 des Vertrags von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

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