Artikel 173 VO (EG) 2007/1234
Mindestpreise für die Ausfuhr
(1) Die Kommission kann alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums für jedes der unter den KN-Code 060110 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festsetzen.
Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis.
(2) Die Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden von der Kommission unter Wahrung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.
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