Artikel 177 VO (EG) 2007/1234

Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Tabaksektor

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes des Tabaksektors, die für die Umsetzung der in Artikel 123 Buchstabe c dieser Verordnung aufgeführten Ziele angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass

a)
die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind,
b)
die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind.

Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen während des Dreimonatszeitraums nicht angewendet werden.

(2) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)
eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,
b)
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,
c)
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind,
d)
die Festsetzung von Preisen und Quoten umfassen, unbeschadet der Maßnahmen, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften treffen,
e)
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(3) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist von drei Monaten fest, dass die Bedingungen für die Anwendung dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so erklärt sie — ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 —, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die betreffende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

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