Artikel 177a VO (EG) 2007/1234

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

(2) Absatz 1 gilt nur, sofern

a)
die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und
b)
die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Unionsrecht unvereinbar sind.

(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)
in irgendeiner Weise eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
b)
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;
c)
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können und zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;
d)
die Festsetzung von Preisen umfassen oder
e)
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie — ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 —, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die betreffende Vereinbarung, den Beschluss bzw. die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

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