Artikel 178 VO (EG) 2007/1234
Verbindlichkeit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für Nichtmitglieder von Branchenverbänden des Tabaksektors
(1) Die Branchenverbände des Tabaksektors können beantragen, dass von ihnen geschlossene Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche für die Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse, die den im Branchenverband vertretenen Erwerbszweigen nicht angehören, in der betreffenden Fachbranche für eine begrenzte Zeit verbindlich gemacht werden.
Für die Ausdehnung der Regeln müssen auf die Branchenverbände mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder des einschlägigen Handels entfallen. Wenn der Antrag auf Verbindlichkeit der Regelungen einen überregionalen Anwendungsbereich abdeckt, müssen die Branchenverbände eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.
(2) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, müssen seit mindestens einem Jahr gelten und eines der folgenden Ziele betreffen:
- a)
- die Kenntnis der Erzeugung und des Marktes,
- b)
- die Definition von Mindestqualitätsnormen,
- c)
- die Anwendung von umweltverträglichen Anbauverfahren,
- d)
- die Festlegung von Mindestanforderungen für Verpackung und Aufmachung,
- e)
- die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle.
(3) Die Ausdehnung der Regelung unterliegt der Genehmigung der Kommission.
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