Artikel 179 VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak

Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 176a, 177 und 178, einschließlich Bestimmungen über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen.

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