Artikel 181 VO (EG) 2007/1234

Sonderbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Vorbehaltlich des Artikels 87 Absatz 2 des Vertrags sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse bestimmt wird.

Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.

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