Artikel 182 VO (EG) 2007/1234

Spezifische einzelstaatliche Bestimmungen

(1) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex0208 und ex0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

(2) Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, ausgenommen Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), und bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, Beihilfen bis einschließlich zur Ernte 2010 gewähren.

Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor.

(3) Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

(4) Die abweichende Regelung in Artikel 180 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf von Deutschland im bestehenden innerstaatlichen Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ( „das Monopol” ) gewährte Beihilfezahlungen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermarktet werden. Die genannte abweichende Regelung findet nur bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung, gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV und nur bei Erfüllung der folgenden Bestimmungen:

a)
die Gesamtmenge Ethylalkohol, für die im Rahmen des Monopols eine Beihilfe gewährt werden kann, wird schrittweise von der Höchstmenge von 600000 hl im Jahre 2011 auf 420000 hl im Jahre 2012 und 240000 hl im Jahre 2013 gesenkt und darf sich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, an dem das Monopol abgeschafft wird, auf höchstens 60000 hl pro Jahr belaufen;
b)
die Erzeugung der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, denen die Beihilfe gewährt wird, wird schrittweise von 540000 hl im Jahre 2011 auf 360000 hl im Jahre 2012 und auf 180000 hl im Jahre 2013 gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2013 müssen alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden sein. Beim Ausscheiden aus dem Monopol kann jede landwirtschaftliche Verschlussbrennerei eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte im Sinne der anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe kann nur vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gewährt werden. Sie kann jedoch in mehreren Raten ausgezahlt werden, von denen die letzte spätestens zum 31. Dezember 2017 erfolgen muss;
c)
die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien können die vom Monopol gewährte Beihilfe bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, sofern die Erzeugung, für die die Beihilfe gewährt wird, 60000 hl pro Jahr nicht überschreitet;
d)
der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlten Beihilfen darf 269,9 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlten Beihilfen darf 268 Mio. EUR nicht überschreiten; und
e)
Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Monopols und die in dessen Rahmen im Vorjahr gewährte Beihilfe vor. Die Kommission leitet den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Außerdem müssen die in den Jahren 2013 bis 2016 vorzulegenden Jahresberichte einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien umfassen.

(5) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.

(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:

a)
Die staatliche Beihilfe wird nur Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossen sind und die sich in einem Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation verpflichten, deren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen anzuwenden;
b)
der diesen Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75 % der Gemeinschaftsbeihilfe, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten, und
c)
die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird.

(7) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern des Milchsektors bis zum 31. Mai 2014 zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung gewähren. Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen der in Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf keinen Fall überschreiten.

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