Artikel 186 VO (EG) 2007/1234
Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise
Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn in folgenden Fällen damit zu rechnen ist, dass die Lage andauert und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht:
- a)
- bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken,
- b)
- bei Erzeugnissen der Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch und bei Olivenöl, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen.
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