Artikel 188 VO (EG) 2007/1234

Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen bei Marktstörungen und Durchführungsbestimmungen

(1) Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 186 und 187 können erlassen werden, sofern

a)
sich sonstige Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung als unzureichend erweisen,
b)
dies zur Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund von gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angezeigt ist.

(2) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 186 und 187 erlassen.

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