Artikel 188 VO (EG) 2007/1234
Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen bei Marktstörungen und Durchführungsbestimmungen
(1) Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 186 und 187 können erlassen werden, sofern
- a)
- sich sonstige Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung als unzureichend erweisen,
- b)
- dies zur Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund von gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angezeigt ist.
(2) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 186 und 187 erlassen.
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