Artikel 194 VO (EG) 2007/1234

Kontrollen, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie Berichterstattung hierüber

Die Kommission beschließt

a)
die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben,
b)
eine Regelung für die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind,
c)
Vorschriften für die Wiedereinziehung von aufgrund der Anwendung dieser Verordnung zu Unrecht geleisteten Zahlungen,
d)
Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse.

Die Verwaltungssanktionen gemäß Buchstabe b werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft.

Die Kommission kann ferner Vorschriften für die Messung der Flächen im Weinsektor zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen dieser Verordnung beschließen. Diese Vorschriften können insbesondere die Kontrollen und die spezifischen finanziellen Modalitäten zur Verbesserung der Kontrollen betreffen.

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