Artikel 193 VO (EG) 2007/1234
Anti-Umgehungsklausel
Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen dieser Verordnung kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die für den Erhalt solcher Vorteile erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.