Artikel 192 VO (EG) 2007/1234

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen sie die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festlegt.

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