Artikel 191 VO (EG) 2007/1234
Dringlichkeitsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf spezifische praktische Probleme zu reagieren.
Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.
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