Artikel 203 VO (EG) 2007/1234
Übergangsbestimmungen
Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der mit den Artikeln 197 bis 201 geänderten oder aufgehobenen Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.
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