Artikel 26 VO (EG) 2007/1234

Absatz von Zucker

Zur öffentlichen Intervention angekauften Zucker dürfen die Zahlstellen nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.

Die Kommission kann jedoch beschließen, dass die Zahlstellen

a)
Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Absatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker

i)
zur Tierfütterung oder
ii)
entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen oder in Anhang XX Teil III dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr oder
iii)
zur industriellen Verwendung gemäß Artikel 62 bestimmt ist.

b)
Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sind, im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen.

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